Unser Blog

Neue EU-Abfallverbringungsverordnung ab Mai 2026: Was sich beim Transport von Elektroschrott ändert

Ab dem 21. Mai 2026 gilt die neue EU-Abfallverbringungsverordnung für die meisten grenzüberschreitenden Abfalltransporte. Für Unternehmen, die ausgemusterte Computer, Server, Netzwerktechnik oder andere Elektroaltgeräte innerhalb der EU versenden, verändert sich vor allem die administrative und digitale Abwicklung. Entscheidend ist nicht allein, ob ein Gerät recycelt werden soll. Maßgeblich sind unter anderem die Einstufung des Materials, mögliche gefährliche Bestandteile, das Zielland, das vorgesehene Verfahren und die Frage, ob eine Notifizierung erforderlich ist. Der folgende Überblick zeigt, worauf IT-Abteilungen, Entsorger und Logistikverantwortliche jetzt achten müssen und wie sich Transporte, Nachweise und interne Freigaben praxistauglich vorbereiten lassen.

Grenzüberschreitende IT-Transporte brauchen neue Prozesse

Die Verordnung (EU) 2024/1157 ersetzt die bisherige EU-Abfallverbringungsverordnung. Sie ist bereits am 20. Mai 2024 in Kraft getreten, wird jedoch grundsätzlich ab dem 21. Mai 2026 angewendet. Betroffen sind grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen, nicht der reine innerbetriebliche Transport oder die Abholung innerhalb Deutschlands. Für Elektroschrott ist die Änderung dennoch relevant, weil ausgediente IT häufig über Ländergrenzen hinweg zu spezialisierten Anlagen zur Aufbereitung, Wiederverwendung oder Verwertung transportiert wird.Der zentrale praktische Wandel ist die Digitalisierung. Verwaltungsverfahren für notifizierungspflichtige Abfälle und für Verbringungen, die lediglich Informationspflichten auslösen, werden über das Digital Waste Shipment System, kurz DIWASS, abgewickelt. Damit sollen Formulare, Zustimmungen, Begleitinformationen und Transportdaten elektronisch zwischen Unternehmen und Behörden ausgetauscht werden. Für die Praxis bedeutet das: Abfallbeschreibungen, Mengenangaben, Empfänger, Transportwege und Verwertungsverfahren müssen vollständig und widerspruchsfrei vorliegen. Unklare Angaben lassen sich bei einer digitalen Prüfung ebenso wenig zuverlässig erklären wie fehlende Dokumente bei einer Kontrolle an der Grenze.Bei Elektroschrott kommt es besonders auf die richtige Einstufung an. Geräte können gefährliche Bestandteile enthalten, etwa bestimmte Batterien, quecksilberhaltige Bauteile oder andere schadstoffhaltige Komponenten. Außerdem unterscheiden sich gebrauchte Geräte zur möglichen Wiederverwendung rechtlich von Abfällen. Eine bloße Bezeichnung als „gebrauchte IT“ ersetzt daher keine belastbare Prüfung des Zustands, der Funktionsfähigkeit, der Verpackung und des vorgesehenen Empfängers. Werden Geräte tatsächlich als Abfall abgegeben, ist die Verbringung nach den jeweiligen Abfallkategorien und Verfahren zu beurteilen.Für viele gefährliche oder besonders kontrollierte Abfälle gilt das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Dabei müssen die zuständigen Behörden am Versand- und Bestimmungsort beteiligt werden; je nach Transportweg können weitere Behörden hinzukommen. Ohne die erforderlichen Zustimmungen darf der Transport nicht beginnen. Bei bestimmten nicht gefährlichen Elektroaltgeräten können innerhalb der EU weiterhin vereinfachte Informationspflichten greifen. Die konkrete Einordnung hängt jedoch von der Abfallkategorie und den Voraussetzungen der Verordnung ab. Für nicht gefährliche Elektroaltgeräte der Einträge GC010 und GC020 ist eine Übergangsregelung bis zum Ende des Jahres 2026 vorgesehen. Unternehmen sollten daraus jedoch keinen generellen Freibrief für den Transport von gemischter oder unzureichend sortierter Alt-IT ableiten.Für IT-Abteilungen empfiehlt sich deshalb ein standardisierter Freigabeprozess vor jeder grenzüberschreitenden Abholung. Dazu gehören eine getrennte Erfassung von Geräten, Zubehör, Akkus und sonstigen Komponenten, eine nachvollziehbare Mengen- und Gewichtsangabe sowie die Festlegung des konkreten Verwertungswegs. Werden Datenträger mitgeführt, müssen zusätzlich die Anforderungen an sichere Datenlöschung oder Datenträgervernichtung berücksichtigt werden. Ein Transportnachweis allein belegt nicht, dass gespeicherte Unternehmensdaten geschützt oder gelöscht wurden. Sinnvoll ist eine getrennte Dokumentation von Abfallverbringung, Datenlöschung, Vernichtung und anschließender Verwertung.Auch die Logistik muss angepasst werden. Speditionen und Entsorgungsunternehmen benötigen rechtzeitig die relevanten Angaben für den digitalen Vorgang. Ladung, Verpackung und Kennzeichnung müssen zur Abfallart passen. Vermischungen während des Transports sind zu vermeiden, weil sie die Einstufung und Nachweisführung erschweren können. Unternehmen sollten außerdem prüfen, ob ihre internen Systeme die erforderlichen Informationen strukturiert bereitstellen und ob Zuständigkeiten zwischen Einkauf, IT, Datenschutz, Facility Management und Entsorgung eindeutig geregelt sind.Weitere wichtige Fristen folgen nach dem 21. Mai 2026. Für bestimmte Kunststoffabfälle gelten ab dem 21. November 2026 strengere Regeln bei der Ausfuhr in Nicht-OECD-Staaten. Die wesentlichen neuen Exportvorgaben für Abfälle greifen grundsätzlich ab dem 21. Mai 2027. Für IT-Recycling bedeutet das: Transporte in Länder außerhalb der EU dürfen nicht allein nach Kosten oder Entfernung ausgewählt werden. Entscheidend sind die Zulässigkeit des Ziellands, die behördlichen Anforderungen und der Nachweis einer umweltgerechten Behandlung.Corebo unterstützt Unternehmen bei der strukturierten Abholung und Verwertung von Alt-IT, beim Rückbau von Arbeitsplätzen, Servern und Rechenzentren sowie bei Datenlöschung und Datenträgervernichtung nach DIN 66399. Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb kann das Unternehmen Transport- und Entsorgungsprozesse dokumentiert organisieren. Dazu gehören je nach Auftrag Abholnachweise, Entsorgungsnachweise und Vernichtungsnachweise. Für Unternehmen bleibt entscheidend, grenzüberschreitende Transporte frühzeitig zu planen und die digitale Nachweisführung nicht erst beim Verladen zu beginnen.

Nach oben scrollen
Scroll to Top