Rechtliches

AGB

Allgemeine Leistungsbedingungen Abfallentsorgung der COREBO GmbH

§ 1 Vertragsabschluss

(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten aus-
schließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch
wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie
werden daher nur wirksam vereinbart, wenn und soweit der Auftragnehmer sie für den
jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.
(3) Änderungen der Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich be-
kanntgegeben, wobei die Schriftform auch auf elektronischem Wege gewahrt ist.
Sollte der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erheben, gelten diese AGB als
genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf diese Folge bei der Be-
kanntgabe ausdrücklich hinweisen. Der Auftraggeber wiederum muss einen Wider-
spruch innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auf-
tragnehmer absenden.
(4) Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
(5) Aufträge des Auftraggebers müssen durch den Auftragnehmer innerhalb von zwei
Wochen nach einer entsprechenden Aufforderung des Auftraggebers schriftlich be-
stätigt werden. Bei Fehlen einer schriftlichen Auftragsbestätigung kommt der Vertrag
zu den Konditionen des Angebots mit der Übernahme der Abfälle durch den Auftrag-
nehmer zustande.
(6) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher
Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Rechtser-
hebliche Erklärungen und Anzeigen bedürfen, soweit in diesen Geschäftsbedingun-
gen nichts Abweichendes bestimmt ist, wenn sie nach Vertragsschluss abzugeben
sind, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Leistungsvertrag
aufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber im Bereich der Entsorgungswirt-
schaft, z.B. die Bereitstellung von Behältern, deren Austausch bzw. die Umleerung der
bereitgestellten Behälter, die ordnungsgemäße und gesetzkonforme Verwertung
und/oder die nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung
schadlose Beseitigung der Abfälle einschließlich der Beförderung, Behandlung sowie
des Lagerns und Ablagerns von Abfällen entsprechend den jeweils geltenden Bestim-
mungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, dem dazugehörigen untergesetz-
lichen Regelwerk sowie den Landesabfallgesetzen.
Der Auftragnehmer handelt nach Weisung des Auftraggebers, insbesondere prüft er
die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle nur, soweit er hierzu
aufgrund eigener Verpflichtungen gehalten ist. Soweit der Entsorgungsvertrag dem
Aufraggeber Prüfungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedie-
nen.
(2) Sämtliche Maßnahmen, die der Auftragnehmer, z.B. aufgrund einer nach Vertrags-
schluss erfolgten Änderung gesetzlicher Bestimmungen, neben der eigentlichen Ent-
sorgungsleistung trifft, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten
des Auftraggebers und sind von diesem gesondert zu vergüten.
(3) Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers nicht mehr oder nicht in
der bisher praktizierten Art und Weise zulässig, insbesondere infolge geänderter ge-
setzlicher Regelungen, hat der Auftragnehmer die Entsorgung nach Maßgabe der ge-
änderten Bedingungen durchzuführen. Sollten hierdurch Mehrkosten entstehen, trägt
sie der Auftraggeber.
(4) Die entsprechenden Leistungsnachweise, z.B. Wiegescheine, Übernahmescheine
etc., verbleiben beim Auftragnehmer, wobei dem Auftraggeber auf ein begründetes
Verlangen die Einsichtnahme in diese Nachweise gewährt wird.
(5) Die Entsorgungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich nur auf Abfälle mit der ver-
einbarten Beschaffenheit. Liegt diese Beschaffenheit des Abfalls vor, erfüllt der
Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers dessen gesetzliche Entsorgungspflich-
ten. Weicht jedoch die Beschaffenheit der dem Auftragnehmer übergebenen Abfälle
vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung bzw. von der vereinbarten Beschaffenheit
ab, darf der Auftragnehmer die Annahme und Entsorgung der Abfälle verweigern oder
die Abfälle an den Auftragnehmer zurückzuführen, falls der Auftragnehmer sich schon
im Besitz dieser Abfälle befindet. Er hat dann auch das Recht, Ansprüche auf entgan-
genen Gewinn gegen den Auftraggeber geltend zu machen. Die rechtliche Verantwor-
tung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe verbleibt beim Auf-
traggeber. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben davon unberührt.

§ 3 Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und
ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung einzuhalten.
(2) Die Behälter sind vom Auftraggeber ausschließlich mit den jeweils vereinbarten Abfäl-
len zu befüllen. Der Auftraggeber sorgt bereits für eine Vorsortierung der Abfallstoffe.
Der Aufragnehmer hat das Recht, die bereitgestellten Abfallstoffe daraufhin zu über-
prüfen, ob sie den jeweils vereinbarten Spezifikationen und Mengen entsprechen. Da-
bei ist die Prüfung nur auf äußerlich erkennbare Mängel bzw. Abweichungen be-
schränkt.
(3) Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistung schriftlich, soweit nichts anderes ver-
einbart ist. Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren.
Der Inhalt der Behälter muss mit der Deklaration der Behälter übereinstimmen. Der
Auftraggeber muss sicherstellen, dass die Behälter ordnungsgemäß befüllt werden.
(4) Die Übernahme der Abfallstoffe setzt die wirksame Annahmeerklärung des Auftrag-
nehmers voraus. Dieser erwirbt an den Abfällen kein Eigentum. Der Auftragnehmer
ermächtigt ihn unwiderruflich, die Abfälle auf eigene Rechnung an einen Dritten zu
veräußern und das Eigentum an den Abfällen an einen Dritten zu übertragen.
Sofern eine Annahme der Abfälle erfolgt ist, hat der Auftraggeber die nicht der Dekla-
ration entsprechenden Abfälle auf eigene Kosten zurückzunehmen. Verweigert der
Auftraggeber die Rücknahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Abfälle ander-
weitig zu entsorgen und dem Auftraggeber hierfür die Kosten in Rechnung zu stellen.
(5) Der Aufragnehmer hat dem Auftraggeber die ordnungsgemäße Erbringung der ver-
traglich vereinbarten Dienstleistung auf Verlangen zu bestätigen. Der Auftraggeber
trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leis-
tungen des Auftragnehmers.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Aufstellung der Behälter am vereinbarten Standort
in der Weise zu ermöglichen, dass Abholung, Austausch und Umleerung durch den
Auftragnehmer zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Behinderung, Verwechselung
oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät und auf dem
kürzest möglichen Weg erfolgen kann. Der Auftraggeber haftet für Schäden an Behäl-
tern und technischen Einrichtungen, die durch den Auftraggeber selbst, seine Erfül-
lungsgehilfen oder zurechenbar durch Dritte verursacht wurden. Der Auftraggeber un-
terhält für derartige Schäden eine Haftpflichtversicherung mit ausreichend hoher De-
ckungssumme, die dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen ist. Für den Fall,
dass die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis bedarf, so hat diese
der Auftraggeber zu beschaffen.
(7) Kosten für die von ihm zu verantwortenden Wartezeiten oder Leerfahrten sind vom
Auftraggeber zu tragen.

§ 4 Reise- und Zahlungsbedingungen

(1) Alle vereinbarten Preise geltend in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der
Auftragnehmer kann Sonderleistungen, die nicht ausdrücklich mit dem Auftraggeber
vereinbart wurden, die allerdings gesetzlich vorgeschrieben sind oder aber durch den
Auftraggeber veranlasst wurden, diesem separat in Rechnung stellen.
(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen gelten die am Tage der Leistungserbringung
gültigen Preise des Auftragnehmers. War die Leistung gewichtsbezogen abgerechnet,
sind die auf einer geeichten Waage des Auftragnehmers oder eines Unterauftragneh-
mers festgestellten Gewichte für die Rechnungslegung maßgebend.
(3) Der Auftraggeber stimmt dem Erhalt einer elektronischen Rechnung per E-Mail im
PDF-Format zu. Er kann dem Erhalt einer elektronischen Rechnung jederzeit wider-
sprechen. Der Rechnungsversand erfolgt dann postalisch in Papierform.
(4) Falls sich für Leistungen, die nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss er-
bracht werden, die der Kalkulation der vereinbarten Vergütung zugrundeliegenden
Kosten erhöhen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Anpassung der vereinbarten
Vergütung an die neuen Bedingungen zu verlangen. Die Anpassung ist vom Auftrag-
nehmer schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Diesem Anpas-
sungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich
widersprechen. Sollte innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erfolgen, gilt die Preis-
anpassung ab dem im Preisanpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart.
Widerspricht der Auftraggeber form- und fristgerecht, gilt der jeweils zuletzt vereinbarte
Preis fort. Dem Auftragnehmer steht im Falle des Widerspruches das Recht zu, die
Entsorgungsvereinbarung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zugang des Wider-
spruchsschreibens mit einer Frist von einem weiteren Monat außerordentlich zu kün-
digen.
(5) Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen
gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren oder sonstige Ab-
gaben, so kann der Aufragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den
nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlan-
gen. Die Anpassung ist schriftlich unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu
machen. Führt die Preisanpassung gemäß den Vorschriften des vorstehenden Absat-
zes zu einer Kostensteigerung von mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, ist
der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Quartal-
sende zu kündigen.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn
seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Aufragnehmer
schriftlich anerkannt ist.
Die Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, unmittelbar nach
Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Gerät der Auftraggeber in Verzug, hat er die
gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
ab der zweiten Mahnung je Mahnung 15,00 € Mahngebühren zu berechnen.
(7) Im Falle des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen 10 Werktage
nach Zugang der zweiten Mahnung einzustellen und die Behälter einzuziehen. Für die
Wiederbereitstellung der eingezogenen Behälter stellt der Auftragnehmer einen Betrag
in Höhe der entstandenen Kosten, mindestens aber 60,00 € zzgl. der gesetzlich gülti-
gen Mehrwertsteuer je Aufstellungsort/Vorgang in Rechnung.

§ 5 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfang für Schäden aus der Verletzung des Le-
bens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Schäden, die aus vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie auf Arglist beruhen, soweit er sie zu ver-
treten hat. Bei einfach fahrlässigen Handlungen entfällt die Haftung bei sonstigen
Schäden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich um die Verletzung von Pflichten
handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In
diesem Fall ist die Haftung auch für etwaige Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, auf den
nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durch-
schnittsschaden begrenzt. Soweit zulässig ist die Haftung des Auftraggebers für mit-
telbare Schäden ausgeschlossen.
(2) Der vorstehende Haftungsumfang gilt auch für die Haftung für gesetzliche Vertreter, für
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
(3) Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von ihm
gemachten Angaben. Er ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrich-
tigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Auftraggeber haftet dem
Auftragnehmer zudem für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von
ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt und stellt den Auf-
tragnehmer schon jetzt von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 6 Abtretung, Aufrechnung

(1) Der Auftraggeber darf Forderungen gegen den Auftragnehmer ganz oder zum Teil nur
abtreten, wenn er vorher von diesem schriftlich die Zustimmung eingeholt hat.
(2) Der Auftraggeber darf gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers mit eigenen
Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Über die jeweilige Vertragslaufzeit wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftrag-
nehmer eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Dasselbe gilt für die zwischen
den Parteien vereinbarte Frist zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses.
(2) Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wich-
tigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung / Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder bei Verfahrensabweisung man-
gels Masse,

wenn die jeweils andere Partei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11 Höhere Gewalt

Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung seiner Dienstleistung aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt oder sonstige Umstände
wie Streik, Haussperrung oder behördliche Verfügungen), wesentlich erschwert oder
unmöglich wird.

§ 12 Datenschutz

Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erfassten Daten werden von den Parteien im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben,
verarbeitet und genutzt.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen un-
verzüglich durch wirksame zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer
Vertragslücke.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durch-
führung von Verträgen ist Bochum, der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Es gilt aus-
schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht ist ausge-
schlossen.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der COREBO GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Es gelten für unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unsere nachfolgend
aufgeführten Allgemeinen Verkaufsverbindungen, ergänzend sind die gesetzlichen
Regelungen anzuwenden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käu-
fers werden nicht anerkannt. Eine Ausnahme hierzu gilt nur, wenn wir im Einzelfall
ausdrücklich und schriftlich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers zu-
gestimmt haben. Eine eventuell von uns erbrachte Warenlieferung, die Erbringung
sonstiger Leistungen sowie die Entgegennahme von Zahlungen sind nicht als Aner-
kenntnis zu werten.

(2) Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen des Käufers sind uns gegenüber in Schrift-
oder Textform abzugeben.

§ 2 Vertragsschluss

Die Warenbestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Dieses Angebot wird
von uns angenommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausliefe-
rung der Ware an den Käufer.

§ 3 Lieferung, Nichtverfügbarkeit der Leistung

(1) Erfüllungsort für die Lieferung und eine eventuelle Nacherfüllung ist unser Firmensitz.
Falls der Käufer dies schriftlich verlangt, wird die Ware an dem von ihm bestimmten
Ort versandt. Uns obliegt die Bestimmung der Versendungsform und der Verpackung
der Ware.
(2) Für den Fall, dass die zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferfristen aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden können, steht uns
gegenüber dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbeson-
dere für den Fall, dass der Vertragsgegenstand nicht zur Verfügung steht.
Für den Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung haben wir dies dem Käufer unverzüg-
lich anzuzeigen. Bereits vom Käufer erbrachte Gegenleistungen sind ihm unverzüglich
zu erstatten.

§ 4 Preise

(1)
Sofern zwischen uns und dem Käufer nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, gelten unsere Preise ab Firmensitz zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Fall
des vereinbarten Versendungskaufs werden zusätzlich noch Transportkosten ab un-
serem Firmensitz sowie Kosten einer eventuell vom Käufer gewünschten Transport-
versicherung berechnet. Gebühren, Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben
werden vom Käufer getragen.
(2)
Mit Rechnungstellung und Lieferung der Ware ist diese sofort zur Zahlung fällig. Der
Kaufpreis ist spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Lieferung an uns zu
zahlen.
(3)
Sollten nach unserer Bewertung beim Verkauf unserer Produkte der Verkauf unter die
Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen, stellen wir eine Rechnung ohne Umsatz-
steuer aus. Sollte das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt die Umsatzsteuerbefrei-
ung der Lieferung versagen, schuldet uns der Käufer nachträglich die Umsatzsteuer.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, solange der Käufer diese nicht
vollständig bezahlt hat.
(2) Der Käufer muss die Ware, solange sie sich noch in seinem Eigentum befindet, pfleg-
lich behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss
der Käufer sie auf seine Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Der Käufer darf die ihm unter Vorbehalt gelieferte Ware nicht verpfänden oder siche-
rungshalber übereignen. Er ist befugt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäfts-
gang weiter zu verkaufen unter der Voraussetzung, dass er sich nicht in Zahlungsver-
zug befindet. Bereits jetzt tritt der Käufer seine Entgeltforderungen gegen seine Ab-
nehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie seine Forderungen be-
züglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine
Abnehmer oder auch gegen Dritte entstehen einschließlich sämtlicher Saldoforderun-
gen aus Kontokorrent, an uns in vollem Umfang ab. Die Abtretung wird von uns ange-
nommen.
Der Käufer wird die an uns abgetreten Forderungen auf seine Rechnung und in seinem
Namen für uns einziehen, wenn wir ihn dazu ermächtigen. Anderenfalls werden wir
diese Rechnungen selbst einziehen. Für den Fall, dass wir den Käufer zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen ermächtigen, ist dieser dazu verpflichtet, diese auf
seine Rechnung im eigenen Namen für uns einzuziehen. Für den Fall, dass wir For-
derungen einziehen, ist der Käufer verpflichtet, uns die jeweiligen Schuldner bekannt-
zugeben und den jeweiligen Schuldnern die Abtretung der oben aufgeführten Forde-
rungen mitzuteilen und uns alle Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendma-
chung der Forderungen benötigen.
(4) Sollten Dritte die Vorbehaltsware beim Käufer pfänden oder bei sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Käufer die Verpflichtung, auf unser Eigentum hinzuweisen. Ferner hat
er uns unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Eingriffe zu informieren. Sollten
uns dadurch, dass wir uns gegen die Pfändung oder sonstige Eingriffe wehren, ge-
richtlich oder außergerichtlich Kosten entstehen, so haftet hierfür der Käufer zusam-
men mit dem Dritten als Gesamtschuldner.
(5) Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis oder verhält er sich auch sonst vertragswidrig,
sind wird gemäß den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Eine Rücknahme der Vorbehaltsware sowie eine Pfändung dieser Ware stellt bereits
einen Rücktritt vom Vertrag dar. Sobald wir die Vorbehaltsware zurückgenommen ha-
ben, steht uns das Recht zu, diese zu verwerten, wobei der Erlös nach Abzug der
Kosten für die Verwertung mit den vom Käufer uns geschuldeten Beträgen verrechnet
wird. Die Kosten der Rückgewähr trägt der Käufer.

§ 6 Abtretung

(1) Der Käufer ist nur berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen abzutreten, wenn wir
ihm dafür unsere schriftliche Zustimmung oder Genehmigung rechtswirksam erteilt ha-
ben.
(2) Wir sind berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer an Dritte abzutreten,
wobei wir uns verpflichten, die jeweilige Abtretung an einen Dritten im Rahmen der
Rechnungsstellung dem Käufer unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich aus dem zwischen uns und dem Käufer
geschlossenen Vertrag.
(2) Für die Käufer gilt die unverzügliche Untersuchungs- und Mangelanzeigepflicht i.S.d.
§ 377 HGB. Unverzüglich kommt der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht
nach, wenn er sie innerhalb von drei Tagen ab Ablieferung erfüllt und Mängel bei uns
anzeigt. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt mit der Aus-
nahme, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht zu
erkennen war. Sollte sich ein anfänglich nicht zu erkennender Mangel später zeigen,
so hat der Käufer die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung uns gegenüber zu
machen, da anderenfalls die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt
gilt. Der Käufer behält seine Rechte bei rechtzeitiger Absendung der Anzeige, wobei
die schriftliche Mangelanzeige spätestens 24 Stunden nach Absendung uns zugehen
muss. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, die bemängelte Ware
zu überprüfen. Für den Fall, dass uns diese Überprüfung nicht ermöglicht wird, verliert
der Käufer seine Rechte aus den angezeigten Mängeln.
(3) Ist die gelieferte Ware tatsächlich mangelhaft, steht uns das Recht zu, die Nachliefe-
rung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu be-
stimmen. Unberührt bleibt unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vo-
raussetzungen zu verweigern.
(4) Hat der Käufer die bemängelte Ware noch nicht bezahlt, ist er nur berechtigt, eine im
Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bis zur Nacherfüllung zu-
rückzubehalten. Ansonsten sind wir berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung von der
Zahlung des darüber hinaus fälligen Kaufpreises abhängig zu machen.
(5) Sollte sich herausstellen, dass die vom Käufer verlangte Mangelbeseitigung unberech-
tigt war und sind uns dadurch Kosten entstanden, sind diese uns vom Käufer zu erset-
zen. Ausnahmsweise sind uns diese Kosten vom Käufer nicht zu ersetzen, wenn er
die fehlende Mangelhaftigkeit nicht erkennen konnte.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften nur für
Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. Sollte das Gesetz
einen milderen Haftungsmaßstab vorsehen, so soll dieser mildere Haftungsmaßstab
gelten.
(2) Bei Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertrags-
pflicht haften wir nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens.
(3) Die oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten bei Pflichtverletzungen auch
wenn sie von Personen begangen wurden, deren Verschulden wir nach den gesetzli-
chen Vorschriften zu vertreten haben. Die Haftungsbeschränkungen gelten jedoch
nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsga-
rantie der Ware übernommen haben.
(4) Ein freies Kündigungsrecht des Käufers, insbesondere i.S.d. der §§ 651, 649 BGB
wird ausgeschlossen.

§ 9 Verjährung

(1) In Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die zwischen uns und dem Käufer
vereinbarte Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr
ab Ablieferung.
(2) Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung bleiben hiervon unberührt, insbeson-
dere die Regelungen des § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs 3, §§ 444, 445b BGB. Auch für
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf ei-
nen Mangel der Ware beruhen, geltend die oben aufgeführten Verjährungsfristen des
Kaufrechts mit der Ausnahme, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher örtlicher und internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Ver-
tragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten ist unser Ge-
schäftssitz in Bochum. Im Einzelfall sind wird berechtigt, mit dem Käufer schriftlich
eine andere Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen. Vorrangige gesetzliche Vorschrif-
ten, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der COREBO GmbH

(1) Die hier vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der COREBO GmbH gelten
für alle, auch künftige Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lie-
feranten (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) und der COREBO GmbH. Abweichende
und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ver-
käufers werden von uns, d.h. von der COREBO GmbH, nicht anerkannt. Ausnahmen
gelten nur für den Fall, dass wir ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zuge-
stimmt haben. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Verkäufer
schriftlich (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn
der Verkäufer nicht schriftlich Widerspruch erhebt.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag
(z.B. Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung, Fristsetzung etc.) sind ebenfalls schriftlich
abzugeben. Die gesetzlichen Formvorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss, Kostenvoranschläge

(1) Unsere Bestellung wird verbindlich durch Zugang unseres Angebots in schriftlicher
Form beim Verkäufer. Der Verkäufer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer
Frist von sieben Tagen ab Zugang des Angebots bei ihm schriftlich zu bestätigen, d.h.
die Annahme des Angebots in Schriftform zu erklären. Sollte die Erklärung nach Ablauf
der Frist bei uns eingehen, gilt dies als neues Angebot des Verkäufers und bedarf der
Annahme durch uns in Schriftform.
(2) Die für uns erstellten Angebote bzw. Kostenvoranschläge sind unentgeltlich, es sei
denn, mit dem Verkäufer wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Der Verkäufer hat nach schriftlich erklärter Annahme unseres Angebots die Ware in-
nerhalb einer Frist von maximal zehn Werktagen an uns zu übersenden, wobei die
Ware innerhalb dieser Frist bei uns eingegangen sein muss. Sollte der Verkäufer die
vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, hat er uns unverzüglich hierüber schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
(2) Für den Fall, dass der Verkäufer mit seiner Lieferung in Verzug kommt, können wir
pauschalen Ersatz unseres Verzugsschadens pro vollendeten Zeitraum von zehn Ta-
gen in Höhe von 1,5 % des Nettopreises verlangen. Insgesamt können wir jedoch nicht
mehr als 9,5 % des Nettopreises für den gesamten Auftrag verlangen. Es bleibt aus-
drücklich der Nachweis für einen höheren Schaden vorbehalten. Demgegenüber ist es
dem Verkäufer gestattet, einen Nachweis zu erbringen, dass kein Schaden entstanden
ist oder ein wesentlich geringerer Schaden.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, den Transport der Ware zu uns durch ein zertifizier-
tes Unternehmen durchführen zu lassen, wobei auch der Verkäufer ein solches Unter-
nehmen sein kann. Zertifiziert bedeutet, dass der Transporteur nach DIN berechtigt
sein darf, Datenträger mit vertraulichen Daten zu transportieren bzw. bei Schrott, die
nach Abfallrecht notwendigen Zertifikate aufzuweisen. Der Verkäufer trägt das Risiko
für den Fall, dass er dieser Verpflichtung zuwiderhandelt und stellt uns von jeglichen
(Schadensersatz-) Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass er gegen diese Auf-
lagen verstößt.
(2) Die Lieferung erfolgt an unseren Firmensitz in Bochum. Bochum ist auch der Erfül-
lungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Eine anders
lautende Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt ist und zwar spätes-
tens zusammen mit der Annahme unseres Angebots.
(3) Wenn Gegenstand des Kaufvertrages Abfälle im Sinne der Verordnung über das Eu-
ropäische Abfallverzeichnis (AVV) sind, gilt folgendes: Der Verkäufer ist verpflichtet,
diese Kaufgegenstände entsprechend zu kennzeichnen und nach § 2 AVV zu bezeich-
nen, wobei für die Bezeichnung ein sechsstelliger Abfallschlüssel und die Abfallbe-
zeichnung erforderlich sind. Für den Fall, dass der Verkäufer der Verpflichtung nach §
2 AVV zuwiderhandelt, sei es, dass die Kennzeichnung fehlt, sei es, dass sie unvoll-
ständig oder nicht korrekt ist, sind daraus resultierende Verzögerungen der Bearbei-
tung und Bezahlung nicht von uns zu vertreten. Etwaig entstehende Mehrkosten sind
ausschließlich vom Verkäufer zu tragen. Hierbei geht es insbesondere um Mehrkosten
für den Transport und eventuelle Zwischenlagerung.
(4) Der Verkäufer ist verpflichtet, jeder seiner Lieferungen einen Lieferschein beizufügen,
in dem neben dem Datum des Versandes auch der gesamte Inhalt der Lieferung nach
Anzahl bzw. Mengen und Artikelbezeichnung gekennzeichnet sein muss. Aus dem Lie-
ferschein muss zudem das Datum und die Nummer unserer Bestellung beigefügt wer-
den. Für den Fall, dass dieser Verpflichtung zuwidergehandelt wird, haben wir Verzö-
gerungen, die dadurch verursacht werden, nicht zu vertreten. Unabhängig davon ver-
pflichtet sich der Verkäufer, vorab per E-Mail eine Versandanzeige mit diesen Daten
an uns zu übersenden.
(5) Der Verkäufer hat seiner Lieferung die gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die
Verbringung von Abfällen (VVA) in Verbindung mit Anhang VII zur VVA notwendigen
Informationen beizulegen. Der Verkäufer hat uns sämtliche Kosten zu erstatten, die
entstehen aufgrund fehlender oder unvollständiger Transportdokumente (z.B. Kosten
der Rückführung und Zwischenlagerung der Kaufgegenstände). Für den Fall des Feh-
lens der nach VVA notwendigen Informationen sind wir nicht verantwortlich für hieraus
resultierende Verzögerungen der Bearbeitung oder Bezahlung.
(6) Uns steht bei jeder Lieferung das Recht zu, Mängel, Zusammensetzung und Qualität
der gelieferten Sache nach Anlieferung an uns zu überprüfen. Fehlen in den Begleit-
dokumenten Angaben zu der Liefermenge und der Lieferart, ist der Verkäufer an un-
sere Feststellungen gebunden. Dem Verkäufer verbleibt das Recht, einen Nachweis
darüber zu erbringen, dass er andere Mengen, andere Sachen oder in anderer Qualität
geliefert hat, als von uns festgestellt.
(7) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
(8) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges geltend die gesetzlichen Vorschriften.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1) Der in der Bestellung vom Verkäufer angegebene Preis ist bindend. Wenn die gesetz-
liche Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist, verstehen sich die Preise als Net-
topreise, also exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten sind in
dem bei der Bestellung angegebenen Preis mitenthalten, sofern im Einzelfall nicht et-
was anderes vereinbart wurde.
(3) Der zwischen dem Verkäufer und uns vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalender-
tagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie nach Zugang einer ordnungsge-
mäßen Rechnung zur Zahlung fällig, es sei denn, der Verkäufer bestimmt einen spä-
teren Fälligkeitszeitpunkt.
(4) Fälligkeitsschulden werden von uns nicht geschuldet. Bei Zahlungsverzug werden
keine höheren als die gesetzlichen Zinsen gezahlt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Zwischen dem Verkäufer und uns sind der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Wei-
terverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen. Der Verkäufer übereignet
die Ware an uns unbedingt. Voraussetzung für den Eigentumsübergang an uns ist nicht die
Zahlung des Kaufpreises. Ausnahmen hiervon müssen gesondert schriftlich zwischen uns und
dem Verkäufer vereinbart werden. Für den Fall, dass wir dessen Angebot auf Eigentumsüber-
gang der gelieferten Ware an uns nach Kaufpreiszahlung annehmen, erlischt der Eigentums-
vorbehalt des Verkäufers spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware.

§ 7 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Ware sowie bei sons-
tigen Pflichtverletzungen des Verkäufers sollen die gesetzlichen Bestimmungen gel-
tend, soweit durch nachfolgende Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Als Beschaffenheitsvereinbarung gilt die Produktbeschreibung, die Gegenstand des
jeweiligen Vertrages ist oder wirksam nachträglich in den Vertrag einbezogen wurde.
(3) Mängelansprüche stehen uns auch uneingeschränkt dann zu, wenn uns der Mangel
bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Zwischen Verkäufer und uns gelten für die kaufmännische Untersuchungs- und Rüge-
pflicht die gesetzlichen Vorschriften des HGB, insbesondere die §§ 377 und 381 HGB,
mit folgenden Modifizierungen:
Unsere Untersuchungspflicht gegenüber dem Verkäufer beschränkt sich auf Mängel,
die bei einer Sichtprüfung der gelieferten Ware offen zu Tage treten, also z.B. offen-
sichtlich beschädigte Ware oder falsch oder nicht in geschuldetem Umfang geschul-
dete Ware etc.. Eine Untersuchungspflicht besteht nicht, wenn eine Abnahme verein-
bart ist. Die uns zustehende Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt hievon
unberührt. Wir kommen unserer Pflicht zur Rüge- und Mängelanzeige dann unverzüg-
lich und rechtzeitig nach, wenn sie gegenüber dem Verkäufer innerhalb von fünf Ar-
beitstagen ab Entdeckung des Mangels und bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung
abgesendet wird, wobei die nachweisliche Absendung der Mängelrüge innerhalb die-
ser Frist liegen soll.
(5) Falls wir Nacherfüllung verlangen, hat der Verkäufer auf seine Kosten die mangelhafte
Ware aus- und die nachzuliefernde Ware einzubauen, sofern die Ware ihrer Art und
ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere
Sache angebracht worden ist. Die Aufwendungen, die zum Zwecke der Prüfung und
Nacherfüllung erforderlich sind, trägt der Verkäufer. Eine Ausnahme besteht nur dann,
wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Im Übrigen gilt:
Kommt der Verkäufer seiner Pflicht zur Erfüllung unseren primären Gewährleistungs-
ansprüche (Nachbesserung oder Nachlieferung des Mangels) nicht innerhalb der von
uns gesetzten, im jeweiligen Einzelfall zu bestimmenden angemessen Frist nach, steht
uns das Recht zu, im Wege der Ersatzvornahme den Mangel selbst zu beseitigen bzw.
beseitigen zu lassen. In diesem Fall hat der Verkäufer uns die hierfür erforderlichen
Aufwendungen zu ersetzen und, nach vorher erfolgter Aufforderung, einen entspre-
chenden Vorschuss auf die zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten zu zahlen. Bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung seitens des Verkäufers oder für den Fall, dass für uns
die Nacherfüllung unzumutbar ist, bedarf es keiner Fristsetzung durch uns.
(7) Unabhängig davon sind wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berech-
tigt, sekundäre Gewährleistungsansprüche (Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom
Kaufvertrag etc.) gegen den Verkäufer geltend zu machen sowie unsere Ansprüche
auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach den einschlägigen gesetzlichen Vor-
schriften.

§ 8 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen
uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.
(2) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte
Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes
Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 9 Produzentenhaftung

Für den Fall, dass der Verkäufer für einen Produktschaden seiner an uns gelieferten
Ware verantwortlich ist, hat er uns insoweit von gegen uns bestehenden Ansprüchen
Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Organisationsbereich gesetzt worden
ist und er dann im Außenverhältnis selbst haftet.

§ 10 Verjährung

(1) Sämtliche unsere Ansprüche gegen den Verkäufer und die Ansprüche des Verkäufers
gegen uns verjähren grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden
Ausnahmen:
(2) Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre ab Gefahr-
übergang. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme, falls eine Abnahme vertraglich
vereinbart worden ist. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus
Rechtsmängeln. Die gesetzliche Verjährungsfrist für die dingliche Herausgabeansprü-
che Dritter bleibt aber unberührt. Die Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren nicht,
solange ein Dritter, z.B. mangels Verjährung, das Recht hat, noch Ansprüche gegen
uns aus Rechtsmängeln geltend zu machen.
(3) Die oben aufgeführten Verjährungsfristen gelten im gesetzlichen Umfang für alle ver-
traglichen Mängelansprüche. Für außervertragliche Schadensersatzansprüche gilt die
regelmäßige gesetzliche Verjährung, es sei denn, dass die Anwendung der einschlä-
gigen kaufrechtlichen Verjährungsfristen im konkreten Einzelfall zu einer längeren Ver-
jährungsfrist führt.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt deutsches
Recht. Das UN-Kaufrecht und anderes internationales Recht soll ausdrücklich ausge-
schlossen werden.
(2) Der ausschließliche Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwi-
schen uns und dem Verkäufer soll unser Geschäftssitz in Bochum sein. Vorrangige
gesetzliche Vorschriften, insbesondere zur ausschließlichen Zuständigkeit, bleiben un-
berührt.

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